Gesetzliche Verpflichtungen

 

Bestimmung der passiven akusti-schen Anforderungen von Gebäuden

Alle neuen Gebäude müssen dem De-kret des Ministerpräsidenten D.P.C.M. vom 5.12.1997 "Bestimmung der passiven akusti-schen Anforderungen an Gebäude" (in Kraft seit 20.02.1998) entsprechen.

Obwohl es im Laufe der Jahre mehre-re Meinungsverschiedenheiten gab, die zu Diskussionen über die Anwendbarkeit des Dekrets geführt haben, ist der D.P.C.M.vom 5.12.1997 in Kraft und gilt für alle neu errich-teten Gebäude.
Auch wenn es nicht ausdrücklich gesetz-lich verordnet ist, ist es ratsam den Dekret D.P.C.M.vom 5.12.1997 bei Änderungen des Verwendungszwecks oder Renovierungs-arbeiten eines Gebäudes einzuhalten.

Die durch die Gesetzgebung auferlegten Grenzen betreffen insbesondere:

1. Isolierung von Wänden und Böden gegen Fluglärm;
2. Isolierung der Fußböden gegen Trampelgeräusche ;
3. Isolierung der Fassade gegen Fluglärm, der von außerhalb in das Gebäude dringt.
4. Isolierung von diskontinuierlichen Anlagen wie z. B. (Aufzüge, hydraulische Abläufe, Badezimmer, Toiletten, Wasserhähne);
5. Isolierung von kontinuierlichen Anlagen wie z. B. (Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen);
6. Begrenzung des Nachhalls von Klassenzimmern und Fitnessstudios.
 

 

TABELLE A - Kategorie der Wohnräume

KATEGORIE A Gebäude, die als Wohnräume oder ähnlich genutzt werden
KATEGORIE B Gebäude, die als Büros oder ähnlich genutzt werden
KATEGORIE C Gebäude, die als Hotels, Pensionen oder für ähnliche Aktivitäten genutzt werden
KATEGORIE D Gebäude, die als Krankenhäuser, Kliniken, Pflegeheime oder ähnlich genutzt werden
KATEGORIE E Gebäude, die als Bildungseinrichtungen oder ähnliches genutzt werden 
KATEGORIE F Gebäude, die als Kultur- bzw. Freizeitstätten genutzt werden
KATEGORIE G Gebäude, die in kommerzieller Hinsicht oder ähnlich genutzt werden

 

TABELLE B - passive akustische Anforderungen an die jeweiligen Gebäude

IN TABELLE A GENANNTE KATEGORIEN

MASSSTÄBE

R’w (*)

D2m,nT,w

L’n,w

LASmax

LAeq

1. D 55 45 58 35 25  
2. A,C 50 40 63 35 35
3. E 50 48 58 35 25
4. B,F,G 50 42 55 35 35

* R’w Bau-Schalldämm-Maß wohnungstrennender Elemente

 

Was die Begrenzung der Zeitspanne des Nachhalls inner- halb von Schulen anbelangt, schreibt das D. P. C. M. des 15/12/1997 vor, dass „die, bei den Frequenzen 250 Hz - 500 Hz- 1000 Hz - 2000 Hz gemessenen Durch-schnittswerte des Nachhalls, die 1,2 Sek. pro möbliertem Klassenzimmer, in An- wesenheit von maximal zwei Per-sonen, nicht überschreiten darf. In Turnhallen dürfen die gemessenen Durchschnittswer- te des Nachhalls (wenn diese nicht als Auditorium fungieren), die 2,2 Sek. nicht überschreiten.”
Bei mangelnder Einhaltung der, vom D. P. C. M. des 15/12/1997, vorgesehenen Grenzwerte, können folgende Per- sonen zur Verantwortung gezogen werden: 


1. Der Konstrukteur, der Bauherr und deren Konsulenten: be- züglich der Materialienauswahl und der Bauweise, sowie der Kontrolle ihrer sachgemäßen Anwendung
2. Der Hersteller: bezüglich der sachgemäßen Materia-lien- anwendung und der Bauweise
3. Die Gemeinde: bezüglich der mangelnden Überprü-fung der Dokumentation über den Nachweis der Ein-haltung der Bauvorschriften der passiven, akustischen Anforderungen.
4. Der Auftraggeber: im Fall bezüglich des nicht vor-schrifts- mäßigen Verkaufs der Immobilie an Dritte.

Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass das DPCM des 15/12/1997 die Einhaltung der passiven, akustischen Requisi- ten, während der Exekutionsphase vorschreibt: Die Vorlage von Laborbescheinigungen oder Bewer-tungsberichten ist keineswegs ausreichend, um die Ein-haltung der rechtlich vor- geschriebenen Grenzwerte zu bestätigen. 

Um zu prüfen, ob das Gebäude nach der Fertigstel-lung mehr oder weniger der Vorlage des D. P. C. M. des 15/12/1997, entspricht, wird empfohlen, stets Schallmes-sungen vorzuneh- men, die von einem Fachmann für Umweltakustik, der schrift- lich in der entsprechenden Liste seiner Provinz oder Region eingetragen ist (wie vom italie-nischen Gesetz Nr. 447/1995 vorgesehen), durchzuführen ist. Zuweilen ist es außerdem vorzuziehen, Schallmessun-gen auch während der laufenden Arbeiten durchzufüh-ren, um eventuelle, konstruktive Varianten, im Fall einer Überschreitung der rechtlich vorgeschriebenen Grenz-werte, zu modifizieren. 

M. D. vom 11. Oktober 2017 – Mindestumweltkriterien für die Vergabe von Planungsdienstleistungen und Neubauarbeiten, Umbau und Instandhaltung öffentlicher Gebäude

Die neuste und revolutionärste Rechtsvorschrift der letzten Jahre ist das in Kraft getretene Ministeriale-dekret bezüglich der Mindestumweltkriterien (MUK).
Die Verordnung betrifft den Neubau, den Gebäudeumbau und die Instandhaltung von öffentlichen Gebäuden, insbesondere von Schulen, Pflegeheimen und Krankenhäusern, aber auch Schwimm-bädern, Fitnessstudios und Sportpalästen.

Anders als bisher muss der Konstrukteur für diese Arbeiten einen Bericht erstellen, in dem die Einhal-tung der äußerst restriktiven Grenzwerte sowohl für die akustische Isolierung (Wände, Dachböden und Anlagen), als  auch für die Schallabsorption, nachgewiesen wird. Das neue Dekret, unter den Punkten 2.3.5.6 (Akustischer Komfort), legt eindeutig fest, wie die akustischen Deskriptoren gemäß der Norm UNI 11367 (auf den folgenden Seiten angeführt) hinsichtlich der passiven, akustischen Anforderungen von Immobilieneinheiten anzuwenden sind. Darüber hinaus sieht das M.D. vom 11. Oktober 2017 vor, dass für das interne Sprachumfeld Deskriptoren, die von der Norm UNI 11532 vorgesehen werden, anzuwen-den sind, mit besonderem Bezug auf die Zeitspanne des Nachhalls, sowie des STI (Sprachtransmission Index). 

Es wird vorgeschrieben, dass die zuständigen Fachkräfte die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften in der vorgesehenen Planungsphase, wie auch in der Endphase, bei der Gebäudeabnahme, nachweisen müssen. Es muss jeweils ein akustisches Projekt mitsamt Prüfbericht vorgelegt werden, in dem die Resul-tate der Schallmessungen, die während der Bauarbeiten durchgeführt wurden, angeführt sind.